Hersteller von Maschinen unterliegen gewissen Pflichten, welche sich aus dem Produktsicherheitsrecht ergeben.
Es sind nicht gerade wenig Pflichten, welche einem Hersteller auferlegt werden. Melden Sie sich bei un und wir unterstützen Sie bei der sicheren Umsetzung.
Auch Betreiber von Maschinen und Anlagen haben eine Vielzahl von Pflichten zu erfüllen, um die Sicherheit im Umgang mit Maschinen zu gewährleisten. Zu diesen Betreiberpflichten gehört u.a. die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung.
Alle Arbeitgeber – unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – müssen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eine solche Gefährdungsbeurteilung durchführen und die Ergebnisse umsetzen.
Wir ermitteln, beurteilen und dokumentieren die konkreten Gefährdungen in Ihrem Betrieb, damit Sie sinnvolle und angemessene Maßnahmen ergreifen können.
Planen Sie einen Umbau an einer Ihrer Bestandsanlagen? Hier muss geprüft werden, ob eine Änderung an den Anlagen vorgenommen wird, welche Einfluss auf die Sicherheit hat. Unter Umständen müssen Sie in diesem Fall ein neues Konformitätsbewertungsverfahren mit CE-Kennzeichnung durchführen.
Wir prüfen für Sie gerne, ob es sich bei Ihrem geplanten Umbau um eine sog. wesentliche Änderung der Maschine handelt und unterstützen Sie auch bei einer evtl. notwendigen Neubewertung der Bestandsmaschine.
Nach den Begriffsbestimmungen der Maschinenrichtlinie (MRL) gilt als Hersteller, wer eine (un-)vollständige Maschine:
Mit der Überarbeitung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wurde die Empfehlung zur Betriebssicherheit „Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“ (EmpfBS 1114) veröffentlicht. „Stand der Technik“ wird dort so definiert:
„Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind.“
(EmpfBS 1114)
Eine wesentliche Veränderung liegt vereinfacht gesagt dann vor, wenn die Änderungen so umfangreich sind, dass das vorhandene Schutzsystem nicht ausreicht, die neu entstandenen Gefährdungen und Risiken abzufangen. „Wesentliche Veränderung“ wird in der Maschinensicherheit als feststehender Begriff verwendet und im Interpretationspapier des BMAS näher erläutert. Eine Maschine gilt nach einer wesentlichen Veränderung demnach als neues Produkt im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes.
Wird an einer Maschine – egal ob neu oder gebraucht – eine Veränderung vorgenommen, ist diese Veränderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Sicherheit zu untersuchen.
Falls eine wesentliche Veränderung vorliegt, ist die Maschine rechtlich als neu anzusehen. Sie muss vollständig an den aktuellen Stand der Technik angepasst werden. Die wesentlich veränderte Maschine muss nicht nur für die veränderten Bereiche, sondern in allen Punkten den Anforderungen der aktuell geltenden Maschinenrichtlinie entsprechen.
Derjenige, der die wesentlichen Veränderungen vornimmt, wird zum Hersteller der Maschine. Es erfolgt eine komplette Loslösung vom ursprünglichen Hersteller. Dies zieht insbesondere folgende Verpflichtungen, unabhängig vom Baujahr der Maschine, nach sich:
Als Hersteller gilt derjenige, der die Änderung plant und die sicherheitstechnischen Anforderungen festlegt. Derjenige, der die Änderungen nach den Vorgaben durchführt, ist nicht als Hersteller anzusehen.
Sofern keine wesentliche Veränderung festgestellt wird, muss die veränderte Maschine dennoch die Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung erfüllen. Die vorgenommene Überprüfung zur wesentlichen Veränderung muss dokumentiert werden.
Anzupassen sind z. B.:
Die aus der vorgenommenen Überprüfung und der Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Maßnahmen müssen umgesetzt und auf Wirksamkeit überprüft werden.
In der Maschinenrichtlinie Anhang I Nummer 1.7.4.1 sind die geforderten Inhalte der Betriebsanleitung aufgeführt. Bestandteile der Betriebsanleitung sind unter anderem:
Die Dokumentation des Herstellers setzt sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:
Die rechtlichen Grundlagen für unvollständige und vollständige Maschinen werden in der MRL 2006/42/EG beschrieben. Hierbei gelten für die unvollständige Maschine besondere Regelungen, da sie im Sinne der Richtlinie nicht als "Maschine" bezeichnet wird.
Für eine vollständige Maschine sprechen Merkmale, die aus der Begriffserklärung für die unvollständige Maschine abgeleitet werden. Demnach ergibt sich für eine vollständige Maschine, dass sie
Die unvollständige Maschine trägt keine CE-Kennzeichnung und es liegt eine EG-Einbauerklärung und Montageanleitung vor.
Nach dem Konformitätsbewertungsverfahren bestätigt der Hersteller mit der EG-Konformitätserklärung verbindlich, dass die betreffende Maschine oder das Sicherheitsbauteil den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie und gegebenenfalls anderen anzuwendenden europäischen Richtlinien und Verordnungen entspricht.
Der Hersteller erklärt ebenfalls, die Technischen Unterlagen nach Anhang VII Teil A der Maschinenrichtlinie erstellt zu haben.
In der Regel ist in der EG-Konformitätserklärung ebenfalls angegeben, ob und in welchem Umfang Übereinstimmungen mit Normen oder anderen technischen Spezifikationen bestehen.
Eine EG-Konformitätserklärung muss auch ausgestellt werden, wenn eine Maschine nur für den Eigenbedarf hergestellt wird.
In der Maschinenrichtlinie Anhang II Nummer 1.A werden folgende Angaben für die Konformitätserklärung gefordert:
Sie benötigen Unterstützung bei der Erstellung einer Konformitätserkläung und beim vorangestellten Konformitätsbewertungsverfahren? Sprechen Sie uns an!
Wird eine Maschine in Deutschland in Verkehr gebracht, gilt für die Konformitätserklärung ebenso wie für die Betriebsanleitung, dass sie in einer deutschsprachigen Fassung vorliegen muss: entweder als deutsches Original oder als Übersetzung ins Deutsche.
Der Betreiber einer Maschine erhält vom Hersteller als Dokumentation
Die Angabe von angewandten harmonisierten oder sonstigen angewandten Normen und technischen Spezifikationen ist freiwillig.
Wenn der Hersteller eine harmonisierte Norm anwendet und auf der Konformitätserklärung angibt, gilt die Vermutungswirkung. Die Konformitätsvermutung gilt nur für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, welche von der harmonisierten Norm abgedeckt werden. Sonstige Normen und Spezifikationen lösen keine Vermutungswirkung aus.
Zu Aurstellung der EG Konformitätserklärung ist der Inverkehrbringer einer Maschine verpflichtet. Dies ist in den meisten Fällen der Hersteller der Maschine. Ist der Hersteller der Maschine nicht in der Europäischen Union ansässig, so kann er ein Unternehmen oder eine Person zur Ausstellung der EG Konformitätserklärung bevollmächtigen, welche in der EU ansässig ist. Hierbei gilt zu beachten, dass diese Person oder das Unternahmen dann auch die Haftung für evtl. Sicherheitsmängel übernimmt.
Eine Einbauerklärung ist eine Erklärung für eine unvollständige Maschine, während eine EG-Konformitätserklärung bescheinigt, dass die (vollständige) Maschine den Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden europäischen Richtlinien und Verordnungen entspricht.
Die Einbauerklärung muss darauf hinweisen, dass die unvollständige Maschine erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn sie Teil einer Maschine geworden ist und die vervollständigte Maschine die Anforderungen der Maschinenrichtlinie vollständig erfüllt.
Ein Konformitätsbewertungsverfahren ist ein Prozess zur Bewertung der Konformität eines Produkts oder einer Dienstleistung mit den einschlägigen Anforderungen, die in den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, technischen Standards oder Normen festgelegt sind. Das Ziel ist der freie Warenverkehr im EWR unter einem einheitlich hohen Sicherheitsniveau. Für Maschinen muss ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Maschinenrichtlinie in eigener Verantwortung durchgeführt werden. Dies gilt für:
Ein Konformitätsbewertungsverfahren umfasst folgende Schritte:
In der Regel führt der Hersteller das EG-Konformitätsbewertungsverfahren ohne die Einschaltung unabhängiger Stellen (wie z.B. dem TÜV) durch. Die Verpflichtung zur Einbeziehung einer Prüf- und Zertifizierungsstelle besteht nur in Ausnahmefällen. Diese sind in Anhang IV der Maschinenrichtlinie beschrieben.
Folgende CE-Richtlinien sind derzeit von der EU erlassen:
Eine Gesamtheit von Maschinen besteht aus zwei oder mehr vollständigen oder unvollständigen Maschinen. Eine „Gesamtheit von Maschinen“ fällt nach Maschinenrichtlinie unter den Begriff „Maschine“. Sie wird auch als Maschinenanlage oder verkette Anlage bezeichnet. Zwischen den einzelnen Einheiten der Gesamtheit von Maschinen liegt ein produktionstechnischer und sicherheitstechnischer Zusammenhang vor.
Ein produktionstechnischer Zusammenhang besteht, wenn die Maschinen
Ein sicherheitstechnischer Zusammenhang liegt vor, wenn ein Ereignis an einer Einheit eintritt, das zu einer Gefährdung an einer anderen Einheit führt und gemeinsame Schutzmaßnahmen notwendig sind, um die Gefährdung abzuwenden.
Ob eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie vorliegt, kann mit Hilfe des Interpretationspapiers zum Thema "Gesamtheit von Maschinen“ – Bek. des BMAS vom 05.05.2011 ermittelt werden.
Bei der Normung im Bereich Sicherheit für Roboter muss man erst ein mal in zwei Bereiche separieren. Der eine Bereich ist die Industrierobotik in welchem die ISO 10218 die anzuwendende Norm ist. Die ISO 10218 ist eine harmonisierte Norm und führt damit bei der Einhaltung zu einer Vermutungswirkung, dass das jeweilige Produkt auch der Maschinenrichtlinie entspricht. Die ISO 10218 besteht aus zwei Teilen:
Der zweite Bereich ist der Bereich der Servicerobotik. In diesem Bereich ist die ISO 13482 die anzuwendende Norm. Allerdings ist diese z.Z. noch nicht harmonisiert. Jedoch wird sie im Moment durch die zuständie ISO Arbeitsgruppe überarbeitet und soll nach der Überarbeitung ebenfalls harmonsiert werden.
Den dritte Bereich bilden die indutriellen mobilen Plattformen. Die sog. AMR (Autonoumus Mobile Robots). Hier gilt es die ISO 3691-4 anzuwenden. Diese ist genauso wie die ISO 10218 für die industriellen Roboter (Manipulatoren) bereits harmonisert, weswegen deren Anwendung und Einhaltung zu einer Vermutungswirkung in Bezug auf die Einhaltung der Maschinenrichtlinie führt.
Speziell für den Bereich der kollaborativen Robotik gibt es noch zwei weitere Dokumente, die erwähnt werden müssen:
Die ISO/TS 165066 beinhaltet dabei speziell den Umgang mit kolaborierenden Anwendungen im Bereich der Kraft- und Leistungsbegrenzung und hat zudem im Anhang A Werte zur biomenchanichen Belatung im Falle einer Kollision, weswegen der Anhang A der Kern dieses Dokuments ist.
Die ISO/PAS 5672 beinhaltet eine Methode zur Bewertung einer freien Kollision. Also einer nicht klemmenden Kollision.
Die Antwort ist ganz klar ja.
Die 2011er Version der ISO 10218 beinhaltet hier in Abschnitt 5.8.3 bereits die Forderung, dass das Handbediengerät eine dreistufige Zustimmeinrichtung für den manuellen Betrieb besitzen MUSS. Ausnahmen zu dieser Forderung wurden in der Vergangeheit immer auf einen Abschnitt in der ISO/TS 15066 bezogen, welcher aber oft falsch ausgelegt wurde.
In der Ende 2024 erscheinenden Neufassung der ISO 10218, ist dann der Inhalt der ISO/TS 15066 integriert und diese Ausnahme wurde dabei nicht mit übernommen. Daher ist ein dreistufiger Zustimmtaster für ALLE Roboter (auch sog. Cobots) verpflichtend. Wir von Cobot Safety empfehlen daher, speziell beim Kauf eines "Cobots" darauf zu achten, dass dieser auch über eine solche dreistufige Zustimmeinrichtung verfügt.
Hier muss man zunächst einmal aufpassen, da es verschiedene Arten der Kollaboration gibt. In der Regel ist hier aber meistens die Kraft- und Leistungsbegrenzung gemeint. Bei dieser ist eine Kollision mit dem Roboter jederzeit möglich, jedoch stoppt die Kraft- und Leistungsbegrenzung den Roboter sobald sie eine Kollision erkennt.
Da jedoch eine Kollision möglich ist, muss diese möglich Kollision bewertet werden. Dies wird in der Regel durch die Messung der Kräfte und Drücke im Falle einer solchen Kollision gewährleistet. Die Messungen werden dabei dokumentiert und Biomechanichen Grenzwerten gegenübergestellt und anhand dessen bewertet.
Hier unterstützen wir von Cobot Safety sie gerne mit unserem Know How.
Grundsätzlich gibt es zwei unterschiedliche Kollisionsszenarien, die unterschiedlich betrachtet werden und denen unterschiedliche Biomechanische Grenzwerte zur Grunde liegen.
Die klemmende Kollision wird bewertet, indem an der jeweiligen Klemmstelle ein Messgerät positioniert wird und dort Kraft und Druck über die Zeit gemessen werden.
Wichtig ist hierbei, dass der Wert über die Zeit gemessenen wird, da in den ersten 0,5 Sekunden der Kollision andere Grenzwerte gelten als nach den ersten 0,5 Sekunden.
Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten. Zum einen weißt die ISO/TS 15066 die Berechnungsmethode einer Transferenergie aus. Wobei wir von Cobot Safety jedoch von dieser Methode abraten, da die Formel für physikalische Gegebenheiten ausgelegt ist, welche i.d.R. nicht auf ein Robotersystem zutrifft.
Wir empfehlen hierzu die Methode der ISO/PAS 5672 zu verwenden, bei welcher an der Stelle einer erwarteten freien Kollision eine klemmende Messung durchgeführt wird und die gemessenen Werte dann nach einer Berechnungsmethode der ISO/PAS 5672 umgerechnet wird.
Unter nachfolgendem Link können Sie sich ein Excel File herunter laden, in welchem die Berechnung aus der ISO/PAS 5672 bereits hinterlegt wurde.
Ursprünglich war dies tatsächlich angedacht, da ja die Inhalte der ISO/TS 15066 komplett in die neue Version (wird Ende 2024 veröffentlicht) der ISO 10218-2 eingeflossen sind. Allerding nutzen bereits sehr viele andere Normungsbereiche die ISO/TS 15066 als Referenz. Aus diesem Grund wurde eine neue Arbeitsgruppe innerhalb der ISO TC 299, die Working Group 8 (WG8) gegründet.
In dieser wird nun die ISO/TS 15066 von einer TS in eine richtige ISO-Norm umgewandelt. Mehr Informationen hierzu finden Sie in diesem Blog-Beitrag.